Dienstag, 6. März 2018

Cooperative Consulting eG über die Erlaubnispflicht zur Vermittlung von Genossenschaftsanteilen

Willich, 02.03.2018. „Immer wieder wird die Frage an mich herangetragen, ob die Vermittlung von Genossenschaftsanteilen erlaubnispflichtig ist und wie es sich mit der Untersagung der erfolgsabhängigen Vergütung verhält“, erklärt Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Als Antwort zitiert der Genossenschaftsprofi die Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift § 34f/§ 34h GewO/FinVermV (Neufassung Stand 29.07.2016). Die darin enthaltene Einschätzung lautet wie folgt:

2.4.7.8 Sonderfall: Genossenschaftsanteile (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 2 Nummer 1 VermAnlG).

„Danach hat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon im März 2015 festgestellt, dass Genossenschaften bei wertender Betrachtungsweise regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie verfolgen, sodass kein Investmentvermögen vorliegt“, erklärt der Vorstand der Cooperative Consulting eG.  (Vgl. das in anderen Mitteilungen zitierte „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“, dort Punkt II. 3).

Genossenschaftsanteile sind daher in aller Regel nicht als Investmentvermögen ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren und damit Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 VermAnlG. Allerdings finden gemäß § 2 Nummer 1 VermAnlG bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes, wie die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts, auf sie keine Anwendung. Auch besteht bei Genossenschaftsanteilen die Besonderheit, dass sie gemäß § 1 Absatz Nummer 2 KWG keine Finanzinstrumente sind.

„Wer in Bezug auf solche Genossenschaftsanteile die Anlageberatung erbringt oder sie vermittelt, benötigt demzufolge keine KWG-Erlaubnis“, so Haubold. Er benötige vielmehr eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn er im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG tätig ist. Ist er dies nicht, weil er sich etwa das Recht hat einräumen lassen, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern zu verschaffen, ist er nicht mehr im Umfang der Bereichsausnahme tätig und benötigt damit keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Seine Tätigkeit ist dann erlaubnisfrei. Das ist jedoch ein Sonderfall und trifft auf die Mehrzahl der Genossenschaften nicht zu.

„Der Beitritt zu einer Genossenschaft oder der unmittelbare Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch (künftige) Genossenschaftsmitglieder von der Genossenschaft, auch durch Empfehlung bisherige Genossenschaftsmitglieder fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, hier fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Hierbei sei es wichtig, dass die Genossenschaft kein Investmentvermögen darstellt. Deshalb wäre jegliche Tätigkeit zu vermeiden, die für eine „festgelegte Anlagestrategie“ sprechen könnte. Empfohlen werden dürfe die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, auch mit einer Darstellung der dadurch zu erreichenden Vorteile, jedoch nicht das Investment in ein spezielles Zielinvestment, das die Genossenschaft verfolge. „Die Investmentstrategie der Genossenschaft obliegt vielmehr der freien Entscheidung des Vorstandes. Gefragt wird dazu auch immer die erfolgsabhängige Vergütung, die für die Vermittlung von Genossenschaftsanteilen untersagt ist. Dabei gilt diese Vorgabe unabhängig davon, ob der Vertrieb im Eigenvertrieb oder durch Einsatz von Vermittlern oder sonstigen Intermediären erfolgt“, erklärt Haubold.

Ein Vertrieb mit erfolgsabhängiger Vergütung liege daher nicht vor, wenn Genossenschaftsmitgliedern lediglich im Rahmen einer Werbeaktion für das Werben einzelner neuer Mitglieder eine Prämie gewährt wird. Insofern die Genossenschaftsanteile gemeinsam mit anderen Produkten, z. B. sog. Riester-Renten-Verträgen, vertrieben werden, bezieht sich die Voraussetzung der Provisionsfreiheit daher nicht auf die Vergütung für den Vertrieb dieser anderen Produkte. Die Vorgabe erfasst zudem auch nur solche erfolgsabhängigen Vergütungen, die gerade für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile gezahlt werden. „Von den Vorgaben unberührt bleiben damit sonstige variable Vergütungsbestandteile, die auf andere Referenzgrößen Bezug nehmen“, so Genossenschaftsberater Haubold abschließend.





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen