Als Antwort zitiert der Genossenschaftsprofi die Allgemeine
Muster-Verwaltungsvorschrift § 34f/§ 34h GewO/FinVermV (Neufassung Stand
29.07.2016). Die darin enthaltene Einschätzung lautet wie folgt:
2.4.7.8 Sonderfall: Genossenschaftsanteile (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 2 Nummer 1 VermAnlG).
„Danach hat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon im März 2015 festgestellt, dass Genossenschaften bei wertender Betrachtungsweise regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie verfolgen, sodass kein Investmentvermögen vorliegt“, erklärt der Vorstand der Cooperative Consulting eG. (Vgl. das in anderen Mitteilungen zitierte „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“, dort Punkt II. 3).
Genossenschaftsanteile sind daher in aller Regel nicht als
Investmentvermögen ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis
eines Unternehmens gewähren und damit Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz
2 Nummer 1 VermAnlG. Allerdings finden gemäß § 2 Nummer 1 VermAnlG bestimmte
Vorschriften dieses Gesetzes, wie die Pflicht zur Erstellung eines
Verkaufsprospekts, auf sie keine Anwendung. Auch besteht bei
Genossenschaftsanteilen die Besonderheit, dass sie gemäß § 1 Absatz Nummer 2
KWG keine Finanzinstrumente sind.
„Wer in Bezug auf solche Genossenschaftsanteile die Anlageberatung erbringt
oder sie vermittelt, benötigt demzufolge keine KWG-Erlaubnis“, so Haubold. Er
benötige vielmehr eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn
er im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG tätig
ist. Ist er dies nicht, weil er sich etwa das Recht hat einräumen lassen, sich
Eigentum oder Besitz an Kundengeldern zu verschaffen, ist er nicht mehr im
Umfang der Bereichsausnahme tätig und benötigt damit keine Erlaubnis nach § 34f
GewO. Seine Tätigkeit ist dann erlaubnisfrei. Das ist jedoch ein Sonderfall und
trifft auf die Mehrzahl der Genossenschaften nicht zu.
„Der Beitritt zu einer Genossenschaft oder der unmittelbare Erwerb von
Genossenschaftsanteilen durch (künftige) Genossenschaftsmitglieder von der
Genossenschaft, auch durch Empfehlung bisherige Genossenschaftsmitglieder fällt
nicht unter die Erlaubnispflicht des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, hier
fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung“, so
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Hierbei sei es wichtig, dass die Genossenschaft kein Investmentvermögen
darstellt. Deshalb wäre jegliche Tätigkeit zu vermeiden, die für eine
„festgelegte Anlagestrategie“ sprechen könnte. Empfohlen werden dürfe die
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, auch mit einer Darstellung der dadurch
zu erreichenden Vorteile, jedoch nicht das Investment in ein spezielles
Zielinvestment, das die Genossenschaft verfolge. „Die Investmentstrategie der
Genossenschaft obliegt vielmehr der freien Entscheidung des Vorstandes. Gefragt
wird dazu auch immer die erfolgsabhängige Vergütung, die für die Vermittlung
von Genossenschaftsanteilen untersagt ist. Dabei gilt diese Vorgabe unabhängig davon,
ob der Vertrieb im Eigenvertrieb oder durch Einsatz von Vermittlern oder
sonstigen Intermediären erfolgt“, erklärt Haubold.
Ein Vertrieb mit erfolgsabhängiger Vergütung liege daher nicht vor, wenn
Genossenschaftsmitgliedern lediglich im Rahmen einer Werbeaktion für das Werben
einzelner neuer Mitglieder eine Prämie gewährt wird. Insofern die
Genossenschaftsanteile gemeinsam mit anderen Produkten, z. B. sog.
Riester-Renten-Verträgen, vertrieben werden, bezieht sich die Voraussetzung der
Provisionsfreiheit daher nicht auf die Vergütung für den Vertrieb dieser
anderen Produkte. Die Vorgabe erfasst zudem auch nur solche erfolgsabhängigen
Vergütungen, die gerade für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile gezahlt
werden. „Von den Vorgaben unberührt bleiben damit sonstige variable
Vergütungsbestandteile, die auf andere Referenzgrößen Bezug nehmen“, so
Genossenschaftsberater Haubold abschließend.
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