Nach der Reform des Genossenschaftsgesetzes vom
22.07.2017 hat der Prüfungsverband: „Im Prüfungsbericht Stellung dazu zu
nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen
zulässigen Förderzweck verfolgt hat." „Aber was ist Förderzweck, was sind
die „Mitgliederwirtschaften“, dessen Ergebnis
gefördert werden soll? Das sind Fragen, die mir in meiner
Beratungspraxis immer wieder gestellt werden“, sagt
Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. „Insbesondere von Mitgliedern,
die als Familie eine Genossenschaft gegründet haben und deren
Geschäftsgegenstand überwiegend in der Verwaltung des Vermögens besteht“, so
der Vorstand der Cooperative Consulting eG.
„Bevor wir auf den Förderzweck und die steuerlichen
Auswirkungen näher eingehen, ein paar Bemerkungen zu dem zu verwaltenden
Vermögen“, so Haubold. Eine Reihe von Menschen entscheiden sich, ihre bisher
privat angeschafften Immobilien, auch zum Beispiel das selbst bewohnte Einfamilienhaus,
in die Genossenschaft einzubringen. Das kann sowohl als Verkauf an die
gegründete Genossenschaft erfolgen, als auch die Einbringung als Sacheinlage
ist möglich. Letzteres ist insbesondere dann zu favorisieren, wenn der
Genossenschaft nicht die Liquidität durch Mitgliederdarlehen zu Verfügung
gestellt werden soll, um die Immobilie zu erwerben und die Grunderwerbssteuer
zu entrichten. „Ist die Immobilie dann als Vermögengenstand in der
Genossenschaft bilanziert, gilt sie aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen
des Genossenschaftsgesetzes als besonders sicher“, erklärt
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Der ehemalige Eigentümer und die anderen
Familienmitglieder, die dann das Haus oder die Wohnung noch bewohnen, sind
aufgefordert, mit der Genossenschaft einen Nutzungsvertrag zu schließen, der
die Kosten der Bewirtschaftung der Wohnung trägt. Sie begründen damit
genossenschaftsrechtlich eine „Mitgliederwirtschaft“. Die meisten Steuerberater
kommunizieren dann die Sorge, einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung
durch die eG, oder eines möglichen nachzuversteuernden geldwerten Vorteils.
Deshalb sollen mindestens 66% der ortüblichen Vergleichsmiete als
Nutzungsentgelt zuzüglich Nebenkostenumlage verlangt werden. Ist die Immobilie
jedoch bereits lastenfrei und führt der Vorstand die eG im Ehrenamt ohne
weitere Bezüge, bleibt am Jahresende ein Überschuss, der zu versteuern und
auszuschütten wäre, was wiederum zu Steuern auf Seiten des Mitgliedes führen
würde.
„Den Mitgliedern steht in den Mitgliederwirtschaften
jedoch eine genossenschaftliche Rückvergütung zu, wenn im Ergebnis der
Mitgliederwirtschaft ein Überschuss entstanden ist“, erklärt
Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. Diese Rückvergütung ist für das
Mitglied steuerfrei und für die eG sind genossenschaftliche Rückvergütungen als
Betriebsausgabe zu buchen, bzw. insofern die Rückvergütung noch nicht zur
Aufstellung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden können, sind diese Beträge
als Rückstellungen einzustellen. „Die Frage ist, warum dann erst hohe
Nutzungsentgelte für die Nutzung der Immobilie vereinbart werden müssen, wenn
die zu viel vereinbarten Beträge dann steuerfrei an das Mitglied zurückfließen
können? Dies hat von der Steuersystematik her keinen Sinn“, so
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
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