„Bei Genossenschaften ist der Förderzweck das Maß aller Dinge. Demnach
muss man ihm auch einen entsprechenden Stellenwert einräumen“, sagt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Bei Konsumgenossenschaften schließen
sich beispielweise Menschen zusammen, um günstiger einkaufen zu können. Dies
kann heute auch darin bestehen, ein gemeinschaftliches
Energieversorgungsunternehmen zu betreiben. Wohnungsbaugenossenschaften bieten
den Vorteil des günstigeren Wohnens. Bei Produktivgenossenschaften wiederum
unterstützen sich die Mitglieder durch die Schaffung von Arbeitsplätzen. „Jede
Genossenschaft entscheidet dabei selbst über die Form der Förderleistungen und
bringt unterschiedliche Interessen unter einen Hut“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 22. Februar 2018
Dienstag, 20. Februar 2018
Die Koalition und die Rolle der Wohnungsbaugenossenschaften
„In den
vergangenen Tagen erfuhr man viel über die Ergebnisse der Sondierungen im
Hinblick auf die Große Koalition. Auch was die Förderung des Wohnungsbaus
anbelangt, will man einiges bewegen. Warum hat man dann das Thema
Genossenschaften faktisch komplett ignoriert“, fragt sich Genossenschaftsberater und
Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die Wohnungsbaugenossenschaften in
Deutschland waren und sind ein wichtiger Anbieter von bezahlbaren Wohnungen.
Vergleiche zeigen, dass die nicht ausschließlich gewinnorientierte
Vorgehensweise Vorteile schafft. Viele Städte, beispielsweise Berlin, sind ohne
Wohnungsbaugenossenschaften kaum denkbar. „Leider hat man diesen Aspekt bei den
nun verabschiedeten Einigungen komplett ausgespart, obwohl es eigentlich
originär sozialdemokratisches Denken trifft“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 15. Februar 2018
Schweizer Biomasse gibt mehr her
Auf eine
interessante Studie der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und
Landschaft (WSL) verweist Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Danach liegt das theoretisch
nutzbare Potenzial der Schweizer Biomasse bei 209 Petajoule oder einem
Energieinhalt von umgerechnet 4,8 Millionen Tonnen Rohöl oder rund 19 Prozent
des totalen Bruttoenergieverbrauchs der Schweiz. Von diesem Potenzial entfällt
die Hälfte auf Waldholz und ein Viertel auf Hofdünger. Knapp die Hälfte dieses
theoretisch nutzbaren Potenzials könnte zur Energieversorgung beitragen
und so die Energiewende unterstützen. Das würde bedeuten, dass fast eine
Verdoppelung des heutigen Energiebeitrags der Biomasse möglich wäre. Einen
grossen Beitrag könnte die Nutzung von Hofdünger aus der landwirtschaftlichen
Tiernutzung leisten. Das grössere Potenzial liege dabei nicht im festen,
sondern im flüssigen Anteil. Eine energetische Nutzung könnte für Landwirte
finanzielle Anreize bieten, indem sie mit dem gewonnen Biogas einen Teil ihres
eigenen Strombedarfs abdecken könnten, folgert das Webportal «Energieexperten».
Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die entsprechenden Biogasanlagen zu
günstigen Preisen erworben werden können. „Aber auch der am Markt vorhandene
Strompreis müsste hoch genug sein, damit die Rechnung aufgeht“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 13. Februar 2018
Probleme für Energiegenossenschaften
„Werden
Energiegenossenschaften durch Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie verdrängt“,
fragt sich Genossenschaftsberater und
Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Jedenfalls war dies das bestimmende
Thema auf dem diesjährigen Bundeskongress genossenschaftliche
Energiewende in Berlin. Im ersten Veranstaltungsteil diskutierten die 250
Teilnehmer mit Vertretern der Politik und der Energiewirtschaft kontrovers über
die weiteren Chancen von Energiegenossenschaften in den
Ausschreibungsverfahren. Die Umstellung auf Ausschreibungen im
Windenergiebereich wird von Bürgerenergie-Vertretern massiv kritisiert. Einig
war man sich in der Erkenntnis, dass die „Bürgerenergieregel“ im Erneuerbare
Energien Gesetz nicht bestehen bleiben könne. MdB Oliver Krischer resümierte:
„Wir alle müssen auch weiterhin jeden Tag gemeinsam für Akzeptanz und Erfolg
der Energiewende kämpfen.“ Olaf Haubold: „Diese Aussage greift um so mehr,
nachdem das Koalitionspapier nun vorliegt.“
Donnerstag, 8. Februar 2018
Genossenschaftsgesetz versus Abgabenordnung?
Nach der Reform des Genossenschaftsgesetzes vom
22.07.2017 hat der Prüfungsverband: „Im Prüfungsbericht Stellung dazu zu
nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen
zulässigen Förderzweck verfolgt hat." „Aber was ist Förderzweck, was sind
die „Mitgliederwirtschaften“, dessen Ergebnis
gefördert werden soll? Das sind Fragen, die mir in meiner
Beratungspraxis immer wieder gestellt werden“, sagt
Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. „Insbesondere von Mitgliedern,
die als Familie eine Genossenschaft gegründet haben und deren
Geschäftsgegenstand überwiegend in der Verwaltung des Vermögens besteht“, so
der Vorstand der Cooperative Consulting eG.
„Bevor wir auf den Förderzweck und die steuerlichen
Auswirkungen näher eingehen, ein paar Bemerkungen zu dem zu verwaltenden
Vermögen“, so Haubold. Eine Reihe von Menschen entscheiden sich, ihre bisher
privat angeschafften Immobilien, auch zum Beispiel das selbst bewohnte Einfamilienhaus,
in die Genossenschaft einzubringen. Das kann sowohl als Verkauf an die
gegründete Genossenschaft erfolgen, als auch die Einbringung als Sacheinlage
ist möglich. Letzteres ist insbesondere dann zu favorisieren, wenn der
Genossenschaft nicht die Liquidität durch Mitgliederdarlehen zu Verfügung
gestellt werden soll, um die Immobilie zu erwerben und die Grunderwerbssteuer
zu entrichten. „Ist die Immobilie dann als Vermögengenstand in der
Genossenschaft bilanziert, gilt sie aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen
des Genossenschaftsgesetzes als besonders sicher“, erklärt
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Der ehemalige Eigentümer und die anderen
Familienmitglieder, die dann das Haus oder die Wohnung noch bewohnen, sind
aufgefordert, mit der Genossenschaft einen Nutzungsvertrag zu schließen, der
die Kosten der Bewirtschaftung der Wohnung trägt. Sie begründen damit
genossenschaftsrechtlich eine „Mitgliederwirtschaft“. Die meisten Steuerberater
kommunizieren dann die Sorge, einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung
durch die eG, oder eines möglichen nachzuversteuernden geldwerten Vorteils.
Deshalb sollen mindestens 66% der ortüblichen Vergleichsmiete als
Nutzungsentgelt zuzüglich Nebenkostenumlage verlangt werden. Ist die Immobilie
jedoch bereits lastenfrei und führt der Vorstand die eG im Ehrenamt ohne
weitere Bezüge, bleibt am Jahresende ein Überschuss, der zu versteuern und
auszuschütten wäre, was wiederum zu Steuern auf Seiten des Mitgliedes führen
würde.
„Den Mitgliedern steht in den Mitgliederwirtschaften
jedoch eine genossenschaftliche Rückvergütung zu, wenn im Ergebnis der
Mitgliederwirtschaft ein Überschuss entstanden ist“, erklärt
Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. Diese Rückvergütung ist für das
Mitglied steuerfrei und für die eG sind genossenschaftliche Rückvergütungen als
Betriebsausgabe zu buchen, bzw. insofern die Rückvergütung noch nicht zur
Aufstellung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden können, sind diese Beträge
als Rückstellungen einzustellen. „Die Frage ist, warum dann erst hohe
Nutzungsentgelte für die Nutzung der Immobilie vereinbart werden müssen, wenn
die zu viel vereinbarten Beträge dann steuerfrei an das Mitglied zurückfließen
können? Dies hat von der Steuersystematik her keinen Sinn“, so
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Dienstag, 6. Februar 2018
Nach Erneuerbarer Energie jetzt Car Sharing
„Die Regional- und
Energiegenossenschaft Aller-Leine-Weser (Realweg eG) aus dem niedersächsischen
Dörverden ist ein schönes Beispiel dafür, wie Bürger wesentliche
infrastrukturelle Themen in die eigene Hand nehmen“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn
die Genossenschaft will künftig auch in das Car-Sharing-Geschäft
einsteigen und schickt die ersten beiden Elektroautos ins Rennen. Die vor gut
einem Jahr gegründete Real- und Energiegenossenschaft erstreckt sich laut einer
aktuellen Pressemeldung über die gesamte Leader-Förderregion Aller-Leine-Tal,
zählt aktuell nach Aussage des Vorstandes rund 40 Mitglieder. Fördermittel in
Höhe von insgesamt 150 000 Euro fließen für das Projekt Aller-Auto, davon 110
000 Euro aus Leader-Fördermitteln, 40 000 Euro aus Bundesmitteln. Die
restlichen 70 000 Euro steuert die Genossenschaft bei. „Ein Beispiel das Schule
machen sollte“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 1. Februar 2018
Fördern Volks- und Raiffeisenbanken im Sinne der Reform des Genossenschaftsgesetzes ihre Mitglieder?
„Wie bereits an anderer Stelle durch
einen Aufsatz erörtert, haben sich durch die Reform des Genossenschaftsgesetzes
vom 22.07.2017 viele Änderungen ergeben“, sagt Olaf Haubold,
Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG.
Dies auch im Hinblick auf die Prüfung. So wird einmal mehr darauf hingewiesen,
dass der Prüfungsverband im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen hat, „ob
und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen
Förderzweck verfolgt hat." Dies beinhaltet mehr Brisanz als man zunächst
meinen mag, wie wir an einem bekannten Beispiel darstellen wollen“, so
Genossenschaftsgründer Haubol
Grundsätzlich gilt: Eine eingetragene Genossenschaft ist
im Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen dazu gesetzlich
verpflichtet, ihre Mitglieder im Rahmen des Förderauftrages gem. § 1 GenG zu
fördern. Das sollte auch, vielleicht sogar besonders im Jahr des 200.
Geburtstages von Friedrich Wilhelm Raiffeisen für die annähernd 1.100 Volks-
und Raiffeisenbanken in Deutschland gelten „Für die rund 22 Millionen
Mitglieder dieser eingetragenen Genossenschaften gilt das jedoch möglicherweise
nicht. Viele der von mir dazu befragten Menschen merkten jedenfalls außer der 4
bis 5 Euro Dividendengutschrift für die gezeichneten Genossenschaftsanteile
nichts weiter im Zusammenhang mit Mitgliederförderungen an“, meint
Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.
Der Deutsche Bundestag hat in der Drucksache V/3500 vom
18.11.1968 bereits deutlich zum Thema
Förderzweck Stellung genommen und unmissverständlich festgestellt: „Die Geschäftstätigkeit
der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten
Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Da diese Förderung durch
unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt
der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der
Erzielung von Gewinnen. Diese Förderung hat sich im Wege unmittelbar gewährter
Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so dass sich für die Genossenschaften
die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik
verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich
von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.“
„Besser kann man die Aufgabe der Volks- und
Raiffeisenbanken nicht zusammenfassen. Aber wie sieht die Realität aus“, fragt
sich Genossenschaftsberater Haubold. Die Volks- und Raiffeisenbanken
realisieren heute im Schnitt zu 60 Prozent ein Nichtmitgliederschäft, also
geben Kredite an Kunden, die kein Mitglied sind. „Soweit so gut, aber erhalten dann
die Mitglieder bessere Kreditbedingungen? Erhalten sie bessere Kontoführungsgebühren?
Wird den Mitgliedern der zu viel erbrachte Betrag im Rahmen der
Mitgliederwirtschaft als genossenschaftliche Rückvergütung ausgezahlt? Leider
nein“, so Haubold. Es stelle sich wirklich die Frage, ob diese Vorgehensweise
dann im Sinne der oben aufgeführten Stellungnahme des Bundestages sei.
Was wäre dann eigentlich die gesetzliche Konsequenz, wenn
die Volks- und Raiffeisenbanken die Mitgliederförderung nicht in diesem Sinne
wahrnehmen?
„Betreibt eine Kreditgenossenschaft keine direkte oder
unmittelbare Mitgliederförderung mehr, sondern richtet ihr Hauptaugenmerk auf
Gewinnmaximierung, liegt ein Verstoss gegen die zwingenden Vorschriften der
Rechtsform Genossenschaft vor“, meint Haubold. Um das auszuschließen wurde 2006
mit der Reform des GenG auch der § 81 des GenG neu gefasst. Das GenG schreibt
im § 81 die Auflösungsgründe für eine Genossenschaft vor. Diese wurden 2006
ergänzt um: „…oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die
Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der
zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihre
Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.“ „Es bleibt abzuwarten, ob wir 2018 im
Ergebnis der Prüfung der gesetzlichen Prüfungsverbände bei den Volks- und
Raiffeisenbanken mit einer verstärkten Auflösung von Genossenschaften, oder mit
einer Umwandlung in andere Rechtsformen zu rechnen haben. Vielleicht ergibt
sich aber auch, dass diese die Förderung der eigenen Mitglieder stärker in den
Mittelpunkt stellen, was wünschenswert wäre“, fasst Genossenschaftsberater Olaf
Haubold, Vorstand der Cooperative Consulting eG zusammen.
Abonnieren
Posts (Atom)