„Viele Genossenschaften sahen neben der Einlage in Genossenschaftsanteile
auch konkrete Projektfinanzierungen über den Weg der Mitgliederdarlehen vor.
Dem haben die Änderungen des Genossenschaftsgesetzes 2017 weitgehend einen
Riegel vorgeschoben“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. denn grundsätzlich sind derartige Investitionen zwar noch möglich,
sie dürfen allerdings nur noch eine maximale jährliche Verzinsung von 1,5
Prozent bieten. Der vermutete Grund: Der Gesetzgeber sind Darlehensverhältnisse
dieser Art als eine Form von Kapitalanlage an. Für diese hat er im Zuge der
letzten Jahre und mit dem Hinweis auf Verbraucherschutzaspekte zunehmend
strengere Regeln erlassen, die durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden. „Da viele Genossenschaften,
auch wenn sie nicht kommerziell orientiert sind, höhere Dividenden zahlen als
1,5 Prozent pro Jahr, beispielsweise wenn ein Bürger-Solarpark höherer Renditen
erwirtschaftet, dürfte das Modell der Mitgliederdarlehen überholt sein“, so Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.
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