Dienstag, 19. Dezember 2017

Ergänzungen im Genossenschaftsgesetz schränken Mitgliederdarlehen massiv ein

„Viele Genossenschaften sahen neben der Einlage in Genossenschaftsanteile auch konkrete Projektfinanzierungen über den Weg der Mitgliederdarlehen vor. Dem haben die Änderungen des Genossenschaftsgesetzes 2017 weitgehend einen Riegel vorgeschoben“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. denn grundsätzlich sind derartige Investitionen zwar noch möglich, sie dürfen allerdings nur noch eine maximale jährliche Verzinsung von 1,5 Prozent bieten. Der vermutete Grund: Der Gesetzgeber sind Darlehensverhältnisse dieser Art als eine Form von Kapitalanlage an. Für diese hat er im Zuge der letzten Jahre und mit dem Hinweis auf Verbraucherschutzaspekte zunehmend strengere Regeln erlassen, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden. „Da viele Genossenschaften, auch wenn sie nicht kommerziell orientiert sind, höhere Dividenden zahlen als 1,5 Prozent pro Jahr, beispielsweise wenn ein Bürger-Solarpark höherer Renditen erwirtschaftet, dürfte das Modell der Mitgliederdarlehen überholt sein“, so Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.

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