Die
Pressemitteilung der Eventus eG vom 22.08.2017 auf deren Homepage zu
offensichtlichen Unregelmäßigkeiten hat zu einer neuerlichen Diskussion darüber
geführt, Genossenschaften strenger zu regulieren und sie von den
Ausnahmetatbeständen des Vermögensanlagengesetzes zu befreien. „Das ist
natürlich vollkommener Unsinn und zeigt mal wieder, wie ein seit mehr als 150
Jahren bewährtes genossenschaftliches Konzept der Selbstverwaltung und
Kontrolle demontiert werden soll“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer
und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG.
Genossenschaften
handeln nach den bewährten Prinzipien „Selbstbestimmung“ – „Selbstverwaltung“
und „Selbstkontrolle“. Dabei erfolgt die Kontrolle durch einen gesetzlichen
genossenschaftlichen Prüfungsverband, der wiederum durch die
Wirtschaftsministerien der Länder, in denen der Verband seinen Sitz hat,
kontrolliert wird. „Die den Verband führenden Wirtschaftsprüfer unterliegen der
Kontrolle der Wirtschaftsprüferkammer und unterziehen sich regelmäßig einer
Qualitätskontrolle und Zertifizierung“, erklärt Genossenschaftsgründer Haubold.
Diesen Umstand hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
in ihren Auslegungsschreiben zur Anwendung des KAGB vom März 2015 wie folgt
Rechnung getragen:
„Genossenschaften
i. S. d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl,
deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer
Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz
verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im
Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.
Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen
Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von
solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des
Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf. Bei
wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG
regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen
des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks,
unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis
64c GenG).“
„Zurück
zur Eventus eG, nun ruft man schon, der Prüfungsverband habe hier versagt und
fordert Schadenersatz“, so Olaf Haubold. Der Pressemitteilung der Eventus eG
vom 22.08.2017 ist wortwörtlich folgender Inhalt zu entnehmen:
„In den
letzten Tagen haben sich Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass sich
der Vorstandsvorsitzende und die Aufsichtsratsvorsitzende der Eventus eG
pflichtwidrig verhalten haben. Unter Leitung des Vorstandsmitglieds Edwin
Mailänder wird die Aufklärung betrieben. Dazu wurde eine namhafte
Anwaltskanzlei mandatiert. Beim Landgericht Stuttgart wurde bereits ein Arrest
erwirkt, um Vermögen zu sichern. Vorsorglich wurden die BaFin und die
Staatsanwaltschaft unterrichtet. Es wird alles unternommen, um weiteren Schaden
abzuwenden.“
„Es
erschließt sich dem Leser zwar nicht, was eine Unterrichtung der Bafin bringen
soll, die intensive Zusammenarbeit mit dem zuständigen Prüfungsverband wäre
hier sinnvoller, aber das Thema steht noch am Anfang und man sollte keine
voreiligen Schlussfolgerungen ziehen“, erklärt der Vorstand der Cooperative
Consulting eG.
Wesentlich
sei doch, dass strafrechtliche Anhaltspunkte zur Veröffentlichung auf der
Homepage geführt hätten. „Sollte sich dieser Anhaltspunkt tatsächlich erhärten
lassen, was hat dann das genossenschaftliche Prüfungswesen damit zu tun“, fragt
Haubold. Und weiter: „Wir haben bei anderen derartigen Tatbeständen schon große
WP-Gesellschaften gesehen, denen strafbewährte Sachverhalten über Jahre nicht
aufgefallen sind. Das ist auch mit einer noch stärkeren Regulierung und
weiteren Bevormundung und staatlichen Beschneidung der Selbstbestimmung des
Souverän, der das Staatswesen tragen sollenden Bürger, nicht zu erreichen“.
Zudem habe keiner daran gedacht, die Zuverlässigkeit von WP-Gesellschaften
generell in Frage zu stellen. „Die Insolvenzquote von Genossenschaften von
weniger als 0,1 Prozent zeugt zudem vom Funktionieren der genossenschaftlichen
Prinzipien“, so Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.
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