Bereits
im April hatten wir über einen Fall berichtet, bei dem ein Amtsgericht mit
Genossenschaftsregister in Deutschland die Auffassung vertrat, dass der Betrieb
eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im § 1 dargestellten
Fördergrundsatz des Genossenschaftsgesetzes entgegen stehen würde und so die
Eintragung zu verweigern wäre. „Wir hatten versprochen, den Gründern zu helfen,
ihre Gründungsidee umzusetzen und versuchten mit dem Rechtsmittel der
Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge zu helfen“, sagt Olaf Haubold,
Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting
eG.
Hierzu
muss man wissen: Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden im
§ 1 I des Genossenschaftsgesetzes die Arten der Genossenschaften dargestellt.
Es sind das:
·
Vorschuss-
und Kreditvereine
·
Rohstoffvereine
·
Vereine
zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher
Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)
·
Vereine
zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf
gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)
·
Vereine
zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im
großen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)
·
Vereine
zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.
·
Vereine
zur Herstellung von Wohnungen.
Die
Novelle hat den § 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der
Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. „Dies auch
vor dem Hintergrund, als inzwischen eine Vielzahl neuer, innovativer
Genossenschaftsgedanken umgesetzt werden, die nicht in das ursprüngliche
Korsett gepasst hätten“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Im
besagten Fall war das Rechtsmittel der Beschwerde ergebnislos, so dass die
nächste und die übernächste Instanz bemüht werden musste.
Am
28. September 2017 hat nun der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
auf die Beschwerde der betroffenen Vorgenossenschaft gegen den Beschluss des
Amtsgerichtes – Rechtspflegerin- vom 22. März 2017 unter Mitwirkung von drei
Richtern am Oberlandesgericht beschlossen, die angefochtene Entscheidung
aufzuheben.
„In
der Begründung sind die Richtung voll unserer Argumentation aus der Beschwerde
gefolgt“, meint Haubold. Danach ist es die besondere Eigenart der
Produktivgenossenschaften, dass sich die Gründer – hier Restaurantleiter, Köche
und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier
Speisenangebote – zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von
Genossenschaften stellen die Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der
Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen
Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich. Das
ist die besondere Situation.