Donnerstag, 9. März 2017

Warum Genossenschaftsanteile der „bessere“ Bausparvertrag sind

Auch mit Genossenschaften lassen sich Förderungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz nutzen
„Der Bundesgerichtshof hat unlängst in zwei Fällen ((Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16) entschieden, dass Bausparverträge von Seiten der Bausparkassen einseitig gekündigt werden dürfen, wenn sie mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren, aber nicht zum Bauen genutzt werden“, erklärt Genossenschaftsberater und Vorstand der Genossenschaft Cooperative Consulting eG, Olaf Haubold. Die Richter betonten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen aus einem aus dem Paragrafen 489 BGB abgeleiteten Sonderkündigungsrecht. Diese Entscheidung dürfte den Bausparkassen Einsparungen in Millionenhöhe bringen, da sie sich hierdurch von Vertragspartnern trennen können, die ihre Verträge in Anbetracht von drei bis vier Prozent Verzinsung zum Sparen und nicht zum Bauen nutzen. Da auch die Bausparkassen derartige Verzinsungen nicht mehr erwirtschaften können, gehen ihnen solche Forderungen natürlich an die Substanz. Medien zufolge dürften bislang bereits 260.000 Verträge dieser Art gekündigt worden sein. Wie hoch die nun weiterhin anstehende Kündigungswelle ausfallen könnte, kann dabei nur geschätzt werden. „Für die Bausparkassen also eine gute Entscheidung. Und für die Bausparer?“, fragt Haubold.


Hausgemachte Probleme

Für Haubold sind viele Probleme hausgemacht. „Die ‚Bausparfüchse’ werben mit dicken staatlichen Förderungen aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz und dem Wohnungsbauprämiengesetz zum Abschluss von Bausparverträgen, wohl wissend, dass die Menschen, die diese Förderungen genießen, wohl nie Wohneigentum erwerben. Denn mit den gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen reicht das Geld oft nur zum Leben, aber nicht zum Hausbau“, so Haubold. Sind dann einige Jahre angespart, bleibt der Bausparvertrag eben stehen. Bausparguthaben über 70 Milliarden Euro sollen so angespart sein. Die Darlehensquoten liegen dabei geschätzt zwischen 18 und 25 Prozent. „Wenn man bei positiver Betrachtung für 25 Prozent der Verträge Darlehnszinsen von 1,5 bis 2 Prozent einnimmt, auf der anderen Seite für 75 Prozent der Sparer Guthabenzinsen von bis zu 4 Prozent ausschütten muss, dann kann man als Bausparkassenvorstand schon ins Grübeln kommen“, meint Genossenschaftsberater Haubold. Insofern seien die Kündigungen nachvollziehbar, allerdings sollte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund über die Sinnhaftigkeit der Einkommensgrenzen beim 5. Vermögensbildungsgesetz und dem Wohnungsbauprämiengesetz nachdenken.


Genossenschaften bieten Alternativen

Genossenschaftsberater Haubold sieht gerade bei Genossenschaften und der damit verbundenen Wohnungsbauförderung eine sinnvolle Alternative, die so vom Gesetzgeber mit dem 5. Vermögensbildungsgesetz und dem Wohnungsbauprämiengesetz eigentlich gewollt war: „Die Bausparer könnten in großem Stil Genossenschaftsanteile erwerben, oder noch besser, die Bausparverträge gegen Genossenschaftsanteile großer Wohnungsgenossenschaften eintauschen, klassisch eine Sacheinlage machen. Ein Deal, von dem drei Partner partizipieren würden. Der ehemalige Bausparer könnte als Mitglied einer großen Wohnungsgenossenschaft sein Genossenschaftskapital verzinst bekommen und hätte alle Rechte eines Genossenschaftsmitgliedes. Die Bausparkasse wird ihre Probleme los und kann Darlehen ausreichen und zweckbestimmt Geld verdienen. Und die Wohnungsgenossenschaft erhält Eigenkapital und kann damit zu günstigen Konditionen Darlehen aufnehmen und ihrerseits bauen“, erklärt er. Doch bislang würde dieses Thema nur am Rande diskutiert, hätte noch keinen Einzug in die Politik gefunden. „Das ist völlig unverständlich“, so Cooperative Consulting-Vorstand Haubold.  

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