Donnerstag, 16. März 2017

Die Rechtsform der Genossenschaft bietet im Crowdfunding und Crowdinvesting viele Vorteile

Gemeinschaftliche Selbsthilfe der Genossenschaften findet sich auch im Crowdfunding und Crowdinvesting wieder

Willich,15.03.2017.„Ohne Zweifel passen tradierte aber Rechtsformen wie die der Genossenschaften und moderne, wie die des Crowdfunding und Crowdinvesting zusammen, denn dem Grunde nach hat die Genossenschaft nie an ihrer Aktualität verloren“, sagt Genossenschaftsberater und Vorstand der Genossenschaft Cooperative Consulting eG, Olaf Haubold. Für den erfahrenen Genossenschaftsgründer Haubold ist es daher wichtig zu hinterfragen, worin die Gemeinsamkeiten und worin die speziellen Herausforderungen bestehen.

Wissenswertes zur Genossenschaft
Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Insbesondere durch die Reform des GenG 2006 ist der Förderzweck um die Förderung der sozialen und kulturellen Belange erweitert worden. Weiterhin dürfen Genossenschaften jetzt auch investierende – nichtnutzende – Mitglieder zulassen. Dieser Aspekt macht sie auch für Crowdfunding- und Crowdinvesting-Anbieter interessant.

Wille zur Selbsthilfe
Nach den alten Prinzipien von Raiffeisen und Schulze Delitzsch eint Genossenschaften der Wille zur staatsfreien gemeinschaftlichen Selbsthilfe durch die Selbstverwaltung des genossenschaftlichen Unternehmens in Selbstverantwortung aller gleichberechtigten Mitglieder. Hinzu tritt die Selbstkontrolle durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Gerade was den Aspekt der gemeinschaftlichen Selbsthilfe anbelangt, lassen sich viele Ableitungen zum Crowdfunding und Crowdinvesting finden“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold. Genossenschaften sind dabei auf die Förderung ihrer Mitglieder orientierte wirtschaftliche Sondervereine und keine Investmentgesellschaften. In Genossenschaften kann man Mitglied werden, aber kein Geld anlegen. Auch aufgrund dessen hat diese Unternehmensform die statisch geringste Insolvenzquote von weniger als 0,1 Prozent.

Optionen für das Crowdfunding,-investing
„Genossenschaften sind allerdings im Rahmen ihres operativen Geschäftsbetriebs in der Lage, verschiedene Projekte zu definieren und dafür Investivkapital – Eigenkapital – durch die Einwerbung neuer Mitglieder – möglicherweise auch investierende Mitglieder – zu generieren“, erklärt Haubold. Er führt weiter aus: „Selbstverständlich kann es sinnvoll sein, diese Projekte auf einer Crowdfunding Plattform mit dem Beteiligungsmodell Genossenschaftsbeteiligung vorzustellen, um darüber nutzende Mitglieder aufzunehmen, die über die Genossenschaft im Rahmen der Förderziele gefördert werden.“

Vorteile beim Crowdfunding,-investing
„Die Einwerbung investierender Mitglieder kann nur dem Ziel dienen, ein Crowdinvesting zu betreiben, da hierbei pekuniäre Interessen und nicht der Fördergedanke im Vordergrund stehen“, so Olaf Haubold weiter. Im Ablauf würde der Interessent dann eine unbedingte und unwiderrufliche Beteiligungserklärung an einer Genossenschaft nach §§ 15, 15 a GenG abgeben. Erst nachdem diese Beteiligung zustande gekommen wäre, könnte das Investment, der pekuniäre Fluss erfolgen. Für die Beteiligung sei dabei eine handschriftlich unterschriebene Beteiligungserklärung notwendig.

Dies scheine den Gegebenheiten des Internethandels zu widersprechen, wie es beim Crowdfunding  üblich sein sollte, der Interessent habe dafür aber wesentliche Vorteile:

          Sicherheit: Keine Kursschwankungen des Genossenschaftskapitals, Kündigungsmöglichkeit, Ausschluss von Nachschüssen
          Flexibilität: Jederzeitige Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile.
          Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung, unabhängig vom eingezahlten Geschäftsguthaben.
          Transparenz: Jährliche Prüfung der Jahresabschlüsse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch einen gesetzlichen Prüfungsverband und Offenlegung der Ergebnisse in der Generalversammlung
          Identitätsprinzip: Durch den Beitritt ist das Mitglied zugleich (Mit-) Eigentümer der Vermögenswerte und Kunde seiner Genossenschaft. Das unterscheidet die eingetragene Genossenschaft von allen anderen Formen der kooperativen Zusammenarbeit.
          Ruhe: keine Ängste vor Kursverlusten oder Börsenturbolenzen
          Verzinsung: Möglicherweise eine satzungsgemäße Mindestverzinsung nach § 21a GenG. von 4% p.a.
          Last but not least: Sollte das über Crowdfundig beworbene Projekt nicht realisiert werden, kann er am gewöhnlichen Geschäftsbetrieb partizipieren und erhält in der Regel nach einer Kündigung seine eingezahlte Beteiligung im Rahmen der Auseinandersetzung zurück.
Die Rechtsform der Genossenschaft käme also bei Crowdfunding- und Crowdinvesting-Projekten durchaus in Frage. „Der Nachteil höherer Formalität wird dabei aus unserer Sicht durch die dargestellten Vorteile mehr als ausgeglichen“, meint Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.


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