Willich,15.03.2017.„Ohne
Zweifel passen tradierte aber Rechtsformen wie die der Genossenschaften und moderne,
wie die des Crowdfunding und Crowdinvesting zusammen, denn dem Grunde nach hat
die Genossenschaft nie an ihrer Aktualität verloren“, sagt Genossenschaftsberater
und Vorstand der Genossenschaft Cooperative
Consulting eG, Olaf Haubold. Für den erfahrenen Genossenschaftsgründer
Haubold ist es daher wichtig zu hinterfragen, worin die Gemeinsamkeiten und
worin die speziellen Herausforderungen bestehen.
Wissenswertes zur
Genossenschaft
Genossenschaften
im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) sind Gesellschaften von nicht
geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder
die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange
durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Insbesondere durch die
Reform des GenG 2006 ist der Förderzweck um die Förderung der sozialen und kulturellen
Belange erweitert worden. Weiterhin dürfen Genossenschaften jetzt auch
investierende – nichtnutzende – Mitglieder zulassen. Dieser Aspekt macht sie
auch für Crowdfunding- und Crowdinvesting-Anbieter interessant.
Wille zur Selbsthilfe
Nach
den alten Prinzipien von Raiffeisen und Schulze Delitzsch eint Genossenschaften
der Wille zur staatsfreien gemeinschaftlichen Selbsthilfe durch die Selbstverwaltung
des genossenschaftlichen Unternehmens in Selbstverantwortung aller gleichberechtigten
Mitglieder. Hinzu tritt die Selbstkontrolle durch einen genossenschaftlichen
Prüfungsverband. Gerade was den Aspekt der gemeinschaftlichen Selbsthilfe anbelangt,
lassen sich viele Ableitungen zum Crowdfunding und Crowdinvesting finden“,
meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold. Genossenschaften sind dabei auf die
Förderung ihrer Mitglieder orientierte wirtschaftliche Sondervereine und keine
Investmentgesellschaften. In Genossenschaften kann man Mitglied werden, aber
kein Geld anlegen. Auch aufgrund dessen hat diese Unternehmensform die statisch
geringste Insolvenzquote von weniger als 0,1 Prozent.
Optionen für das
Crowdfunding,-investing
„Genossenschaften
sind allerdings im Rahmen ihres operativen Geschäftsbetriebs in der Lage, verschiedene
Projekte zu definieren und dafür Investivkapital – Eigenkapital – durch die
Einwerbung neuer Mitglieder – möglicherweise auch investierende Mitglieder – zu
generieren“, erklärt Haubold. Er führt weiter aus: „Selbstverständlich kann es
sinnvoll sein, diese Projekte auf einer Crowdfunding Plattform mit dem Beteiligungsmodell
Genossenschaftsbeteiligung vorzustellen, um darüber nutzende Mitglieder
aufzunehmen, die über die Genossenschaft im Rahmen der Förderziele gefördert
werden.“
Vorteile beim
Crowdfunding,-investing
„Die
Einwerbung investierender Mitglieder kann nur dem Ziel dienen, ein Crowdinvesting
zu betreiben, da hierbei pekuniäre Interessen und nicht der Fördergedanke im
Vordergrund stehen“, so Olaf Haubold weiter. Im Ablauf würde der Interessent
dann eine unbedingte und unwiderrufliche Beteiligungserklärung an einer Genossenschaft
nach §§ 15, 15 a GenG abgeben. Erst nachdem diese Beteiligung zustande gekommen
wäre, könnte das Investment, der pekuniäre Fluss erfolgen. Für die Beteiligung
sei dabei eine handschriftlich unterschriebene Beteiligungserklärung notwendig.
Dies
scheine den Gegebenheiten des Internethandels zu widersprechen, wie es beim
Crowdfunding üblich sein sollte, der
Interessent habe dafür aber wesentliche Vorteile:
•
Sicherheit:
Keine Kursschwankungen des Genossenschaftskapitals, Kündigungsmöglichkeit,
Ausschluss von Nachschüssen
•
Flexibilität:
Jederzeitige Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile.
•
Stimmrecht: Jedes
Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung, unabhängig vom eingezahlten
Geschäftsguthaben.
•
Transparenz: Jährliche
Prüfung der Jahresabschlüsse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
durch einen gesetzlichen Prüfungsverband und Offenlegung der Ergebnisse in der
Generalversammlung
•
Identitätsprinzip:
Durch den Beitritt ist das Mitglied zugleich (Mit-) Eigentümer der Vermögenswerte
und Kunde seiner Genossenschaft. Das unterscheidet die eingetragene Genossenschaft
von allen anderen Formen der kooperativen Zusammenarbeit.
•
Ruhe: keine Ängste vor
Kursverlusten oder Börsenturbolenzen
•
Verzinsung: Möglicherweise
eine satzungsgemäße Mindestverzinsung nach § 21a GenG. von 4% p.a.
•
Last but not least:
Sollte das über Crowdfundig beworbene Projekt nicht realisiert werden, kann er
am gewöhnlichen Geschäftsbetrieb partizipieren und erhält in der Regel nach
einer Kündigung seine eingezahlte Beteiligung im Rahmen der Auseinandersetzung
zurück.
Die
Rechtsform der Genossenschaft käme also bei Crowdfunding- und Crowdinvesting-Projekten
durchaus in Frage. „Der Nachteil höherer Formalität wird dabei aus unserer
Sicht durch die dargestellten Vorteile mehr als ausgeglichen“, meint Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold.
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