Danach biete die Rechtsform der Genossenschaft bei bäuerlichen Betrieben Vorzüge, die unter den marktwirtschaftlichen Bedingungen
einerseits die weitere Existenz dieser Betriebe, andererseits die Existenzgrundlage
der Familien sichern können.
Der Beitrag zählt auf:
• (Familien-) Mitglieder können bei der Genossenschaft als Arbeitnehmer
angestellt werden und sind insoweit sozialrechtlich weitgehend abgesichert, sie
sind im Rechtssinn dann keine Landwirte mehr
• das Vorstandsmitglied wird auf der Grundlage eines Dienstvertrages
bei der Genossenschaft angestellt und wird so gleichermaßen abgesichert
• auch nicht/nicht mehr im Unternehmen tätige Personen können eine
Mitgliedschaft erwerben
• es können Sacheinlagen in eine Genossenschaft eingebracht werden
• Geschäftsguthaben der Mitglieder können nach Bedarf zwischen diesen
einfach übertragen werden
• der Fortbestand des Unternehmens wird auch bei einem Generationenwechsel
nicht durch übermäßigen Kapitalabfluss gefährdet
• beim Ausscheiden eines Mitglieds durch Tod wird lediglich dessen Geschäftsguthaben
steuerlich erfasst, der auf die Geschäftsanteile entfallende Anteil am
Unternehmenswert bleibt steuerlich unberücksichtigt
• das wirtschaftliche Risiko des Geschäftsbetriebes bzw. das sich hieraus
ergebende Haftungsrisiko bleibt auf das Unternehmen begrenzt. Das private
Vermögen der Mitglieder bleibt so im Schadensfall unangetastet
• die steuerliche Belastung einer Genossenschaft kann im Rahmen der
den Genossenschaften eingeräumten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
vergleichsweise gering gehalten werden.
„Die hier am Beispiel eines bäuerlichen
Betriebes dargestellten Vorteile lassen sich auf viele Familiengenossenschaften
übertragen. Viele Familien wissen heute noch nicht, welche Vorteile sie durch
die Gründung einer Familiengenossenschaft haben“, so Genossenschaftsberater
Olaf Haubold.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen